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Unterhaltsrecht Stuttgart 

Ansprechpartner: Fachanwältin Kalversberg-Mossmann

Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben.   
Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt, so z.B.:  

  • Betreuungsunterhalt  
  • Kindesunterhalt
  • Familienunterhalt
  • Verwandtenunterhalt
  • Ehegattenunterhalt

Unterhalt kann zudem in verschiedenen Formen geleistet werden:

  • Geldunterhalt oder Barunterhalt
  • Naturalunterhalt wie
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Die Aufgabe des Rechtsanwalts im Unterhaltsrecht ist es, jeden Fall individuell und einzeln zu erfassen, aufzubereiten und entsprechende Unterhaltsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen bzw. ungerechtfertigte Unterhaltsansprüche abzuwehren.
Die häufigsten Ansprüche auf Unterhalt beziehen sich auf den Kindesunterhalt und auf den Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt) und nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).
Unter Kindesunterhalt versteht man den Betrag den bei getrennt lebenden Eltern der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, für sein minderjähriges Kind zahlen muss (Kindermindestunterhalt). Für die Höhe des Kindesunterhalts ist grundsätzlich das Nettoeinkommen des entsprechenden Elternteils maßgeblich. Für die Berechnung des Nettoeinkommens haben die Oberlandesgerichte (jedes Bundesland hat ein OLG) eigene Unterhaltsleitlinien entwickelt, die aber vom Grundsatz her zumeist identisch sind. Die bekannteste OLG Unterhaltsleitlinie ist die des OLG Düsseldorf, namentlich die Düsseldorfer Tabelle, da diese auch eine Tabelle enthält, welcher die Höhe des auf Grund des ermittelten Nettoeinkommens zu zahlenden Kindesunterhalts konkret entnommen werden kann. Anzumerken ist, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine verschärfte Unterhaltspflicht der Eltern  besteht, d.h. dass die Eltern sind verpflichtet, bei Arbeitslosigkeit sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und bei einem niedrigen Einkommen zusätzlich eine Nebentätigkeit aufzunehmen um zumindest den Mindestkindesunterhalt abdecken zu können.
Sofern sich volljährige Kinder noch in der Schule oder (Erst-)Ausbildung befinden, haben diese ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Die Höhe des Trennungs- und des nacheheliche Unterhalt bestimmt sich regelmäßig nach dem eheprägenden Einkommen beider Ehepartner abzüglich der eheprägenden Verbindlichkeiten und den von Gesetzes wegen gewährten Erwerbstätigenboni. Der nacheheliche Unterhalt ist jedoch nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 vom Grundsatz her nur noch in bestimmten Ausnahmefällen zu gewähren. Denn spätestens ab dem Zeitpunkt der Scheidung  hat jeder der nun geschieden Ehegatten Eigenverantwortung zu übernehmen. Insbesondere obliegt ihnen die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit. Was dabei als angemessene Tätigkeit gilt, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Sofern der unterhaltsfordernde Ehegatte dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachkommt, kann dies zu Kürzungen des nachehelichen Unterhalts bis hin zur völligen Verwirkung kommen. Regelmäßig wird der nacheheliche Unterhalt in den Fällen gewährt, in denen der geschiedene Ehepartner das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder allein betreut und auf Grund der Betreuung nicht (voll) erwerbstätig sein kann (Betreuungsunterhalt). Der Gesetzgeber differenziert bei der Gewährung des Betreuungsunterhalts jedoch hinsichtlich des Alters des zu betreuenden Kindes / der betreuenden Kindes. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (des jüngsten Kindes) kann und soll von dem betreuenden Elternteil eine Eigenerwerbstätigkeit nicht verlangt oder erwartet werden. In welchem Umfang der betreuende Elternteil bei einem älteren Kind / älteren Kindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss ist gesetzlich nicht bestimmt. Auch hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt, ob nach dem dritten Lebensjahr des Kindes der betreuende Elternteil zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit verpflichtet ist, es ist vielmehr für den Einzelfall zu entscheiden. Entscheidungserhebliche Kriterien sind das Kindeswohl und die Verfügbarkeit von adäquaten Betreuungsmöglichkeiten des Kindes für die Dauer der Berufsausübung.


Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts im Bereich Unterhaltsrecht sind unter anderem:

  • Überprüfung des Lebenssachverhalts hinsichtlich der Fragen
  • Besteht ein Anspruch auf Unterhalt (z.B. Kindes-, Verwandten- oder Ehegattenunterhalt)?
  • Wie hoch ist der konkrete Anspruch?
  • Wie hoch ist der Bedarf des Berechtigten?
  • Ist der Berechtigte bedürftig?
  • Ist der Verpflichtete leistungsfähig?
  • Ist die Durchsetzung des Anspruchs angemessen?
  • Sprechen sonstige Umstände oder Besonderheiten wie Verwirkung etc. gegen die  
  • Durchsetzbarkeit des Anspruchs?
  • Erwirkung eines außergerichtlichen Unterhaltsvergleichs
  • Durchführung einer Klage auf Unterhalt
  • Vollstreckung des Unterhalts aus einem Urteil
  • Verteidigung gegen nicht rechtmäßige Unterhaltsansprüche
  • Bei bereits ergangenen Urteilen in welchen ein Unterhaltsanspruch festgestellt wurde:
    • Überprüfung hinsichtlich der Aktualität der damals zu Grunde gelegten Daten
    • Sofern Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse vorliegen, Fertigung einer 
      Abänderungsklage